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Der explosionsgefährdete Bereich

In der europäischen Union wird der Explosionsschutz als wichtiger Teil des Arbeitsschutzes durch Richtlinien der Kommission einheitlich geregelt.
Die zum Jahr 2003 in Kraft tretende Richtlinie 94/9/EG, allgemein bekannt unter dem Namen ATEX 100a, regelt das Inverkehrbringen von Geräten, Komponenten und Schutzsystemen für den bestimmungsgemäßen Einsatz in durch brennbare Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube explosionsgefährdeten Bereiche. Nach neuem Recht wird zwischen den Beschaffenheits- und den Betriebsanforderungen deutlich unterschieden. Während die Beschaffenheitsanforderungen, die in harmonisierter Weise den freien Binnenmarkt gewährleisten sollen, durch die Richtlinie 94/9/EG festgelegt sind, werden die betrieblichen Anforderungen (gem. Richtlinie ATEX 118a) durch nationale Vorschriften [ElexV (neu) und VbF (neu)] geregelt. -> Siehe Anlage „Explosionsschutz-Richtlinien ATEX 100a und ATEX 118a“ von Dr. rer. nat. Helmut Krämer PTB/Braunschweig.

Beschaffenheitsanforderungen

Um die unterschiedlichen Anforderungen an die Geräte formulieren zu können, unterteilt die Richtlinie ATEX 100a die Geräte in Gruppen, wobei in die Gruppe I Geräte für den Einsatz in untertägigen Bergwerken und in die Gruppe II Geräte für den übrigen Nichtbergbau-Bereich eingegliedert sind. Um den Einsatz der betreffenden Geräte weiter zu klassifizieren, werden diese Gruppen wiederum aufgefächert. Somit unterscheidet die Richtlinie bei Geräten der Gruppe I die Kategorien M1 (Geräte, die auch in explosionsfähigen Atmosphären weiterarbeiten) und Geräte der Kategorie M2 (Geräte, die vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze abgeschaltet werden). Geräte der Gruppe II werden in den Kategorien 1, 2 und 3 unterschieden. Während die Kategorie 1 dabei Geräte zur Verwendung in Bereichen beschreibt, in den eine explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig bzw. häufig vorhanden ist, bezieht sich die Kategorie 2 auf Geräte zur Verwendung in Bereichen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre nur gelegentlich auftritt. Der Kategorie 3 werden Geräte zur Verwendung in Bereichen zugeschrieben, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzfristig auftritt. Die Kriterien für die Bereiche, in denen die jeweilige Kategorie der Geräte für den bestimmungsgemäßen Einsatz vorgesehen ist, entsprechen den Definitionen der jeweiligen Zonen der explosionsgefährdeten Bereiche nach der Richtlinie ATEX 118a oder DIN EN 1127-1. Danach entsprechen die Kategorie 1 dem Einsatz in Zone 0 oder 20, die Kategorie 2 dem Einsatz in Zone 1 oder 21 und die Kategorie 3 dem Einsatz in Zone 2 oder 22. Die Richtlinienkonformität der Geräte ist vom Inverkehrbringer/Hersteller im Zusammenwirken mit sogen. Benannten Stellen (notified bodies) festzustellen.

Betriebliche Anforderungen

Jeder Bereich mit Explosionsgefahr muss von akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen / Benannte Stellen vor Inbetriebnahme im Sinne der ATEX 118a geprüft und klassifiziert werden. Die Sachverständigentätigkeit umfasst dabei das BlmSchG § 29a Abs.1, Elektro-Berg VO und den Brandschutz. Eine Bestimmung explosionstechnischer Kenngrößen brennbarer Stoffe soll unabhängig durchgeführt werden. Die erstellte Sicherheitsanalyse umfasst Gefährdungs- und Risikoanalyse der Anlage und den bautechnischen Brandschutz.

In so genannten offenen Bereichen (z.B. Arbeitsbereich für Personen) werden Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren von vorhersehbaren Störungen ergriffen und die Beschaffenheit des Betriebes festgelegt. Als besonderes Beispiel gilt hierbei die Beschaffenheit des Bodenbelages, der je nach Klassifizierung des Betriebes im Normalbetrieb eine besondere Qualität nachweisen muss. Nach DIN EN 61340-4-1 gilt die Bestimmung des Erdableitwiderstandes zur Vermeidung elektrostatischer Entladungen von Anlagenteilen an Mensch oder Geräten. Die Beschaffenheit des Bodenbelages darf zu keiner Zeit des Normalbetriebes beeinträchtigt oder außer Kraft gesetzt werden können.

Somit erhält der Betreiber die Verantwortung für Instandhaltung und Funktionstauglichkeit, welche in einer betriebsinternen Arbeitssystematik festgelegt wird. Denn schon einfache Verschmutzungen können zu einer Isolation des leitfähigen Bodenbelages führen. Diese Kontaktunterbrechung ist die häufigste Ursache für Störfälle im Normalbetrieb. Die Fußbodenhersteller weisen ausdrücklich in entsprechenden Pflegeanleitungen auf die notwendige Sauberkeit hin und entheben sich relativ einfach der Haftung. (Beispiel: „..der saubere Boden darf nur mit sauberen Schuhwerk betreten werden.“) Dringend empfohlen wird somit nach einer Gefahrenanalyse die Maßnahme einer regelmäßigen Unterhaltsreinigung zur Gewährleistung der ständigen Sicherheit.

 
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